Unter Urlaubsentschädigung versteht man die volle Abgeltung des noch nicht verbrauchten Urlaubs in Geld.
Urlaubsentschädigung steht zu, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub noch nicht verbraucht werden konnte.
In folgenden Fällen gebührt eine Urlaubsentschädigung:
- bei Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
- bei begründetem Austritt des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
- bei Kündigung seitens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt
- bei Kündigung seitens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, wenn die Kündigungsfrist zwar mindestens drei Monate dauert, der Urlaub aber aus betrieblichen Gründen nicht verbraucht werden konnte oder dem/der ArbeitnehmerIn während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war
Wenn vom laufenden Arbeitsjahr schon mehr als die Hälfte verstrichen ist, gebührt die Urlaubsentschädigung auch
- bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses
- bei einvernehmlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses
- bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn (erst ab dem zweiten Arbeitsjahr)
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