Endet ein Arbeitsverhältnis, stehen dem/der ArbeitnehmerIn für den noch nicht verbrauchten Urlaub Ersatzleistungen zu. Dies bedeutet, dass für den offenen Resturlaub für das laufende Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, eine Ersatzleistung zur Abgeltung des offenen aliquoten ( = der Dauer der Dienstzeit in diesem Jahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden) Urlaubsanspruchs gebührt.
Wurde zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses mehr Urlaub verbraucht, als dem anteilig zurückgelegten Arbeitsjahr entspricht, muss der "zu viel" verbrauchte Urlaub von dem/der ArbeitnehmerIn nicht zurückgezahlt werden.
Hinweis: Ausgenommen von dieser Regelung ist die Auflösung des Dienstverhältnisses bei verschuldeter Entlassung sowie bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt.
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