Das sind jene Stunden, die ein/e ArbeitnehmerIn über das Ausmaß der täglichen oder wöchentlichen gesetzlichen (!) Normalarbeitszeit hinaus leistet. Also z.B. eine über 40 Stunden in der Woche hinausgehende Arbeitsleistung, sofern nicht der Fall einer anderen zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vorliegt.
Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Periode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
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