Die Probezeit darf gesetzlich im Allgemeinen nicht mehr als einen Kalendermonat betragen. Sowohl seitens des Arbeitgebers als auch seitens des Arbeitnehmers/der Arbeitgeberin kann das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
Wird beim Abschluss des Arbeitsverhältnisses ein längerer als der gesetzlich vorgeschriebene Maximalzeitraum als Probezeit festgelegt, kann das Arbeitsverhältnis dennoch nur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Probezeit jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
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