Nächtigungsgelder können bei Antritt einer Dienstreise in das In- und Ausland entstehen. Das Nächtigungsgeld kann nur dann steuerfrei belassen werden, wenn eine tatsächliche Nächtigung stattfindet.
Nächtigungskosten können pauschal vereinbart oder nach Ersatz der tatsächlich verursachten Kosten ersetzt werden.
Werden Nächtigungsmöglichkeiten kostenlos zur Verfügung gestellt, so wird die steuerfreie Behandlung durch den/die ArbeitgeberIn ausgeschlossen.
Erfolgt die Nächtigung in einem Fahrzeug (LKW, Bus), bleibt das pauschale Nächtigungsgeld aber im Hinblick auf zusätzliche mit der Nächtigung verbundenen Aufwendungen (z.B. Dusche, Frühstück) steuerfrei, wenn tatsächlich genächtigt wird.
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