DienstnehmerInnen sind verpflichtet, den ArbeitgeberInnen im Falle einer Krankheit von ihrer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Kenntnis zu setzen.
Der/die ArbeitgeberIn kann von dem/der ArbeitnehmerIn die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit verlangen. In der Regel wird eine solche ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangt.
Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit gilt in der Regel der von dem Arzt festgestellte Tag.
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