Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt, hat der/die ArbeitgeberIn dem/der ArbeitnehmerIn unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, einen so genannten Dienstzettel, auszuhändigen.
Der Dienstzettel ist gebührenfrei und dient als Beweisurkunde. Allerdings empfiehlt es sich, aus Gründen der besseren Beweiskraft, einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der alle erforderlichen Angaben eines Dienstzettels aufweisen muss, anstelle des Dienstzettels auszustellen.
Ein Dienstzettel hat folgende Punkte aufzuweisen:
- Name und Adresse des/der Arbeitgeber(s)In
- Name und Adresse des/der Arbeitnehmer(s)In
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit:
- das Ende des Arbeitsverhältnisses
- Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin
- gewöhnlicher Arbeitsort
- allfällige Einstufung in ein generelles Schema
- vorgesehene Verwendung
- Anfangsbezug:
- Grundgehalt bzw. –lohn
- weitere Entgeltbestandteile (z.B. Sonderzahlungen)
- Fälligkeit des Entgelts
- Ausmaß des jährlichen Urlaubs
- vereinbarte tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit
- Bezeichnung des allenfalls anzuwendenden Kollektivvertrags bzw. der allenfalls anzuwendenden Betriebsvereinbarungen
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