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An Stelle des bisherigen leistungsorientierten Abfertigungssystems tritt ein beitragsorientiertes System, in dem die Finanzierung der Abfertigung durch laufende Beitragsleistungen der ArbeitgeberInnen im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens erfolgt.
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Es erfolgt eine Auslagerung der Abfertigungsverpflichtung der ArbeitgeberInnen auf rechtlich selbständige Mitarbeitervorsorgekassen (MV-Kassen). ArbeitgeberInnen haben einen Beitrag in Höhe von 1,53% des monatlichen Entgeltes an die gewählte MV-Kasse zu leisten. Der Abfertigungsanspruch wächst damit - im Gegensatz zum früheren Abfertigungssystem mit den Sprüngen in der Abfertigungshöhe - kontinuierlich an.
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Die Einhebung und Weiterleitung der Beiträge an die MV-Kasse erfolgt durch den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung.
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Die Beitragsleistungspflicht setzt mit Beginn des Arbeitsverhältnisses ein, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedoch beitragsfrei.
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Bestimmte Zeiten im aufrechten Arbeitsverhältnis ohne Entgeltanspruch (etwa Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes, Zeiten des Bezugs von Wochen- und Krankengeld, Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld) werden über Beitragsleistungen der ArbeitgeberInnen oder des Familienlastenausgleichsfonds an die MV-Kassen finanziert.
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Der Anspruch des/der ArbeitnehmerIn auf Abfertigung richtet sich gegen die MV-Kasse.
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Nach der Neukonzeption des Abfertigungsrechts steht ein Anspruch auf Abfertigung dem Grunde nach bei allen Beendigungsarten von Arbeitsverhältnissen zu.
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Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht allerdings nur bei den bisher anspruchsbegründenden Beendigungsarten und dem Vorliegen von drei Einzahlungsjahren, wobei Beitragszeiten bei verschiedenen ArbeitgeberInnen zusammenzurechnen sind.
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Das neue Abfertigungssystem gilt für nach dem 31.12.2002 neu beginnende Arbeitsverhältnisse; für zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnisse sieht das BMVG die Möglichkeit der schriftlichen Vereinbarung des Übertritts vom "alten" in das "neue" Abfertigungsrecht zwischen den Arbeitsvertragsparteien vor.