Die atypische Sehdistanz von ca. 60-90 cm zwischen Augen und Bildschirmgerät bedingt, dass normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen für die Arbeit am Bildschirm (Bildschirmarbeitsbrillen) sind auf die Arbeitsdistanz abgestimmt. Die Brillengläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.
In § 12 der Bildschirmarbeitsverordnung ist geregelt, welche Voraussetzungen für eine Verwendung von Bildschirmarbeitsbrillen notwendig sind.
Die Kosten für die Brillengläser sind zur Gänze von dem Dienstgeber/der Dienstgeberin zu tragen. Beim Brillengestell trägt der/die DienstgeberIn anteilmäßig den Satz, den Sozialversicherungsträger für „normale“ Brillen bezahlen würden.
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