(Stand 01.01.2004)
Kostenersätze für Nächtigung und Frühstück sind im nachgewiesenen höheren Ausmaß zu berücksichtigen. Es ist auch möglich, die Auslandsreisesätze für die Nächtigung nach der Höchststufe zu verrechnen.
Hinweis: Wird dem/der ArbeitnehmerIn kostenlos eine Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, werden die durch den/die ArbeitgeberIn gezahlten Nächtigungsgelder nicht steuerfrei behandelt.
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