Für bestimmte, besonders schutzwürdige ArbeitnehmerInnengruppen bestehen Sonderregelungen:
Schwangere, Mütter, Väter
Während der Dauer des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes nach dem Mutterschutz- bzw. dem Väter-Karenzgesetz muss eine einvernehmliche Auflösung schriftlich erfolgen.
Bei minderjährigen ArbeitnehmerInnen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) bedarf es zusätzlich einer Bescheinigung über eine erfolgte Rechtsbelehrung der Arbeiterkammer des Arbeits- und Sozialgerichtes.
Präsenz- oder Zivildiener
Während des kündigungsgeschützten Zeitraumes nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes muss eine einvernehmliche Auflösung schriftlich erfolgen. Zusätzlich ist eine schriftliche Bescheinigung über eine erfolgte Rechtsbelehrung der Arbeiterkammer oder des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtes erforderlich.
Lehrlinge
Die einvernehmliche Auflösung von Lehrverhältnissen muss schriftlich erfolgen. Zusätzlich bedarf es einer schriftlichen Bescheinigung über eine erfolgte Rechtsbelehrung der Arbeiterkammer oder des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtes. Bei Minderjährigen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) bedarf es zudem der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin.