Die Anspruchsvoraussetzungen für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit sind:
- Die Altersteilzeitvereinbarung wurde nach dem 31.3.2003, aber vor dem 1.1.2004 wirksam.
- Anspruch hat, wer nach Ende des Dienstverhältnisses nach Altersteilzeit arbeitslos wird und wegen der Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension in Folge Pensionsreform 2003 noch nicht in Pension gehen kann.
Die Höhe des Übergangsgeldes beläuft sich auf Arbeitslosengeld plus 25% plus (allenfalls) Familienzuschläge. Das Übergangsgeld ist somit höher als das Arbeitslosengeld, wird in der Regel aber niedriger als der zu erwartende Pensionsbezug sein.
Übergangsgeld gebührt so lange, bis die Voraussetzungen für den Antritt der (vorzeitigen) Alterspension erfüllt sind.
|