Lehrlingsentschädigung (§§ 26 ff ArbVG und § 17 BAG)
Bei Fehlen eines Kollektivvertrages kann auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beim Bundeseinigungsamt für bestimmte Berufsgruppen eine Lehrlingsentschädigung festgelegt werden.
Dies dient dem Zweck, den Lehrlingen ein Mindestentgelt zu sichern, wenn in bestimmten Wirtschaftszweigen kein Kollektivvertrag besteht. Die Höhe wird nach gleichen, verwandten oder ähnlichen Lehrberufen oder subsidiär nach Ortsgebrauch festgelegt.
Die Lehrlingsentschädigung ist als Verordnung unmittelbar rechtsverbindlich (hat relativ zwingende Wirkung).
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