Mindestlohntarif (§§ 22 ff ArbVG)
Der Mindestlohntarif ist eine Verordnung, die von einer Verwaltungsbehörde erlassen wird und die die Festsetzung von Mindestentgelten bzw. Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen zum Inhalt hat. Durch einen Kollektivvertrag (Ausnahme Generalkollektivvertrag und Satzung) wird der Mindestlohntarif außer Kraft gesetzt.
Durch den Mindestlohntarif wird in Bereichen, in denen auf ArbeitgeberInnenseite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht, die Möglichkeit geschaffen, Mindestentgelte festzusetzen. Der Mindestlohntarif kann nur Mindestentgelte und Mindestaufwandsentschädigungen, aber keine sonstigen Arbeitsbedingungen regeln.
Der Antrag auf Erstellung eines Mindestlohntarif wird von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der ArbeitnehmerInnen beim Bundeseinigungsamt gestellt.
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