Satzung (§§ 18 ff ArbVG)
Satzung nennt man die Ausdehnung des Geltungsbereiches eines Kollektivvertrages. Satzungen werden zu dem Zweck abgeschlossen, dass die nicht vom Kollektivvertrag erfassten ArbeitgeberInnen ihre ArbeitnehmerInnen zu gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, wie jene ArbeitgeberInnen, die einen Kollektivvertrag abgeschlossen haben.
Es können einzelne Bestimmungen sowie der Generalkollektivvertrag gesatzt werden. Dies geschieht auf Antrag einer Kollektivvertragspartei beim Bundeseinigungsamt. Die Rechtswirkungen entsprechen denen eines Kollektivvertrages.
Die Voraussetzungen für eine Satzungserklärung sind:
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gehörig kundgemachter und gültiger Kollektivvertrag
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überwiegende Bedeutung des Kollektivvertrags (-Teils)
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gleichartige Arbeitsverhältnisse
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es darf noch kein anwendbarer Kollektivvertrag vorhanden sein
Eine Satzung ist eine Verordnung.
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