Das Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der ArbeitnehmerInnen, zu deren Schutz es geschaffen wurde. Es ist unübersichtlich und in zahlreiche Gesetze aufgesplittert. (ArbVG, HeimAG, BAG, DNHG, MSchG, VKG, AschG, AZG, ...)
Die wesentlichen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin werden bestimmt durch:
-
Gesetz
-
Kollektivvertrag (§§ 2 ff ArbVG)
-
Betriebsvereinbarung (§§ 29 ff ArbVG)
-
Arbeitsvertrag
Arbeitsrechtliche Gesetze, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten meist einseitig zwingende Bestimmungen. Das bedeutet, dass die Regelung nicht durch eine Norm der nächstniedrigen Stufe zum Nachteil des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin abgeändert werden kann.
Eine Änderung zugunsten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin hingegen ist möglich.
Ist eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung auch zugunsten eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin nicht möglich, so sprechen wir von zweiseitig zwingendem Recht (z.B. die Abgeltung des Urlaubs in Geld bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis).
Kollektive Rechtsgestaltung
Hier handelt es sich um eine generell abstrakte Normensetzung, die auf eine Mehrzahl von Arbeitsverhältnissen angewandt wird. Der Zweck ist, für eine möglichst große Anzahl von ArbeitnehmerInnen, für alle Branchen und Regionen sachgerecht die Lohn- und Arbeitsbedingungen festzulegen.
Es erfolgt eine autonome Regelsetzung durch die Verbände des Arbeitslebens und die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung mit den Instrumentarien:
-
Kollektivvertrag
-
Betriebsvereinbarung
-
Heimarbeitsgesamtvertrag
-
Satzung
-
Mindestlohntarif
-
Lehrlingsentschädigung
Die vorgenannten verschiedenen Arten der kollektiven Rechtsgestaltung stehen in einer strengen Rangordnung zueinander. Die jeweils stärkere Norm verdrängt die schwächere.
-
Kollektivvertrag
-
Satzung
-
Mindestlohntarif
-
Betriebsvereinbarung
-
Arbeitsvertrag
Nur wenn die Bestimmungen für den/die ArbeitnehmerIn günstiger sind, bleiben sie bestehen, sie werden durch die höherrangige Norm nicht verdrängt. (Günstigkeitsprinzip)
|